AGB

dritterraum

1.   Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1.   Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-, Design- und Software – Leistungen zwischen dritterraum UG (haftungsbeschränkt), Kreuzstraße 10, 04103 Leipzig, Germany (nachfolgend DRiTTERRAUM genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt ins- besondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2.   Die hier aufgeführten Bedingungen gelten auch, wenn DRiTTERRAUM in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3.   Alle Vereinbarungen, die zwischen DRiTTERRAUM und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2.   Nutzungsrecht und Urheberrecht

2.1.   Jeder DRiTTERRAUM erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2.   Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. DRiTTERRAUM stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nach §2 UrhG im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

2.3.   Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DRiTTERRAUM weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung (auch von Teilen) ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt DRiTTERRAUM, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die am Markt übliche Vergütung als vereinbart.

2.4.   DRiTTERRAUM überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

2.5.   DRiTTERRAUM hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DRiTTERRAUM zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50/100 der vereinbarten Vergütung bzw. nach der am Markt üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.6.   Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3.   Vergütung und Fälligkeit

3.1.   Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen DRiTTERRAUM und dem Auftraggeber. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

3.2.   Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3.   Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist DRiTTERRAUM berechtigt, eine nachträgliche Vergütung für die Nutzung in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten Vergütung zu verlangen.

3.4.   Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die DRiTTERRAUM für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.5.   Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch – künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3.6.   Bei Ablieferung des Werkes wird die Vergütung fällig, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung, jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von DRiTTERRAUM hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar die Hälfte der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und die Hälfte bei Ablieferung.

3.7.   Bei Zahlungsverzug kann DRiTTERRAUM Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4.   Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1.   Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung bzw. Änderung von Reinzeichnungen oder ein Manuskriptstudium werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

4.2.   DRiTTERRAUM ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. DRiTTERRAUM kann für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, eine Handling Fee in Höhe von 10% des Kostenaufwandes erheben.

4.3.   Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung mit DRiTTERRAUM abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DRiTTERRAUM im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4.   Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5.   Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.   Eigentumsvorbehalt

5.1.   An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2.   Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3.   Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4.   DRiTTERRAUM ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat DRiTTERRAUM dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DRiTTERRAUM geändert werden.

6.   Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1.   Vor Ausführung der Vervielfältigung sind DRiTTERRAUM Korrekturmuster vorzulegen.

6.2.   Die Produktionsüberwachung durch DRiTTERRAUM erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist DRiTTERRAUM berechtigt, nach eigenem Ermessen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. DRiTTERRAUM haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3.   Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber an DRiTTERRAUM 5 einwandfreie (unversehrte) Belege unentgeltlich. DRiTTERRAUM ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7.   Haftung

7.1.   DRiTTERRAUM verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Daten etc. sorgfältig zu behandeln. DRiTTERRAUM haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.2.   DRiTTERRAUM verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet DRiTTERRAUM für Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3.   Sofern DRiTTERRAUM notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DRiTTERRAUM. DRiTTERRAUM haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4.   Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5.   Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von DRiTTERRAUM.

7.6.   Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet DRiTTERRAUM nicht.

7.7.   Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei DRiTTERRAUM geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8.   Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1.   Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DRiTTERRAUM  behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2.   Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann DRiTTERRAUM eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann DRiTTERRAUM auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3.   Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an DRiTTERRAUM  übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DRiTTERRAUM von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9.   Schlussbestimmungen

9.1.   Der Erfüllungsort ist Sitz von DRiTTERRAUM (Leipzig).

9.2.   Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3.   Gerichtsstand ist der Sitz von DRiTTERRAUM (Leipzig). DRiTTERRAUM ist auch berechtigt am Sitz des Auftragsgebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Leipzig, den 01.07.2013